Bundesrat billigt Reform der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln
Künftig erhalten Patienten mehr Wahlfreiheit bei zuzahlungsfreien Leistungen der Krankenkassen. Der Bundesrat hat am 10. März 2017 die vom Bundestag beschlossene Reform der Heil- und Hilfsmittelversorgung gebilligt. Sie sorgt für mehr Qualität und Transparenz im Umgang mit therapeutischen Dienstleistungen wie Krankengymnastik oder Logopädie und medizinischen Produkten wie Hörgeräten oder Inkontinenzmitteln.
Preis und qualitative Anforderungen entscheidend
Die Krankenkassen müssen bei ihren Vergabeentscheidungen künftig neben dem Preis auch Qualitätskriterien der Hilfsmittel verstärkt berücksichtigen. Patienten erhalten eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen zuzahlungsfreien Hilfsmitteln. Dabei müssen ihnen die Ärzte künftig die unterschiedlichen Optionen erläutern und sie darüber informieren, welche Leistungen oder Produkte für sie geeignet sind und von den Krankenkassen übernommen werden. Auch der Informationsanspruch der Versicherten gegenüber den Krankenkassen wird gestärkt. Diese sind zudem verpflichtet, durch Stichproben zu kontrollieren, ob die Anbieter ihre gesetzlichen und vertraglichen Pflichten einhalten.
Neu ist auch, dass es wieder Zuzahlungen für sehr starke Brillengläser ab 4 bzw. 6 Dioptrien gibt.
Therapieberufe höher vergüten
Um Therapieberufe attraktiver zu machen, können die Krankenkassen und Verbände der Heilmittelerbringer in den Jahren 2017 bis 2019 höhere Vergütungen beschließen. Gestärkt wird zudem die Autonomie von Therapeuten in ihrer Behandlung.
Keine Schummelei bei der Diagnose
Eine neue Regelung soll verhindern, dass sich Krankenkassen oder Ärzte finanzielle Vorteile über eine unzulässige nachträgliche Beeinflussung von Diagnosen verschaffen. Anlass hierfür waren Versuche der Krankenkassen, über bestimmte Diagnosen der Ärzte die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zu erhöhen.
Notärztliche Versorgung durch nebenberufliche Rettungsärzte
Der Bundestagsbeschluss beinhaltet noch weitere Regelungen etwa zum Krankengeldanspruch in speziellen Fällen, zur Beitragsbemessung für Selbstständige und zur Sozialversicherungspflicht von Ärzten, die nebenberuflich im notärztlichen Rettungsdienst aktiv sind. Diese sind unter bestimmten Umständen von der Sozialversicherungspflicht befreit. Damit hat der Bundestag eine Anregung des Bundesrates vom Dezember letzten Jahres aufgegriffen.
Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Es tritt in weiten Teilen am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Herausgeber: Deutscher Bundesrat