Bundesrat fordert noch praxistauglichere Winterreifenpflicht
Der Bundesrat setzt sich weiterhin für praxistaugliche Regeln bei der Winterreifenpflicht ein. Einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung zur Anpassung dieser Pflicht hat er deshalb am 10. März 2017 nur nach Maßgabe zugestimmt.
Ausnahme auch für Baustellenfahrzeuge
So solle die Bundesregierung nicht nur die Winterreifenpflicht für Motorräder aufheben, sondern auch Spezialfahrzeuge wie Baustellenfahrzeuge davon ausnehmen. Ähnlich wie bei den Motorädern gibt es auch für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine extra Reifen für Schnee und Glätte.
Darüber hinaus möchten die Länder durchsetzen, dass die Winterreifenpflicht bei Lkw und Bussen erweitert wird, um bei allen Witterungsbedingungen eine akzeptable Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Damit Reifenhersteller und Unternehmen genügend Zeit für die Umstellung haben, solle eine Übergangsfrist für die Ausrüstungspflicht gelten.
Keine Winterreifenpflicht für Motorräder
Mit der Vorlage der Verordnung kommt die Bundesregierung einer Aufforderung des Bundesrates nach, die Wirksamkeit der situativen Winterreifenpflicht zu überprüfen: Seit ihrer Einführung im Jahr 2010 drohte Motorradfahrern ein Bußgeld, wenn sie bei Eis und Schnee mit Reifen ohne eine so genannte M+S Kennung fuhren. Tatsächlich gibt es solche Reifen für die meisten motorisierten Zweiräder nicht.
Die Änderungsverordnung hebt diese Pflicht für einspurige Kraftfahrzeuge deshalb wieder auf. Auch motorisierte Krankenfahrstühle werden von der Winterreifenpflicht wieder befreit.
Abnehmbare Fahrradbeleuchtung zulässig, aber bei Nacht verpflichtend
Darüber hinaus enthält die Verordnung neue Regeln für die Beleuchtung von Fahrrädern. So schreibt sie vor, dass abnehmbare Schlussleuchten und Scheinwerfer zulässig sind, bei Dämmerung oder Dunkelheit aber angebracht sein und auch betrieben werden müssen. Die Dynamopflicht existiert bereits seit 2013 nicht mehr.
Verkündung und Inkrafttreten
Die Verordnung wird nun der Bundesregierung zugeleitet. Sollte sie die Änderungen übernehmen, kann die Verordnung am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten.
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Herausgeber: Deutscher Bundesrat